Strand von A Ribeiría/San Blas
- Adresse Tapia de Casariego West-Asturien
- Serviceleistungen Serviceleistungen: Duschen | Kiosk | Gastgewerbe | Surfen | Parkplatz | Windsurfen
- Länge Länge: 36 m.
- Art von Strand Art von Strand: Goldfarbener Sand und Geröll
- Zugänge Zugänge: Räder
Der Strand von San Blas oder La Ribeiría befindet sich im Stadtteil San Blas direkt an der Strandpromenade von Tapia.
Informationen
Ein kleiner Strand im Stadtteil San Blas, direkt an der Strandpromenade von Tapia.
Es handelt sich um einen Strand mit feinem, goldenem Sand und mäßigem Wellengang, der als wenig gefährlich gilt und eine Länge von 36 Metern aufweist. Er verfügt über einen barrierefreien Zugang für Menschen mit eingeschränkter Mobilität und Rollstuhlfahrer.
Er ist Teil des Natura-2000-Netzwerks und unterliegt dem Umweltschutz im Rahmen der Schutzgebiete ZEPA und ZEC. Er ist einer der kleinsten Strände der Gemeinde, wird jedoch von den Bewohnern der Stadtteile San Blas und La Guardia am häufigsten besucht.
Im oberen Bereich des Strandes befinden sich zwei Gedenk-Surfbretter, die als Symbol für das Surfen in Tapia stehen und eine Hommage an die beiden australischen Brüder darstellen, die diesen Sport in den 60er Jahren eingeführt haben. Von hier aus reicht der Blick bis zur Mariña de Lugo. Außerdem gibt es eine Rasenfläche, die häufig als Liegewiese genutzt wird.
Wenn Sie mit Ihrem Haustier reisen, sollten Sie wissen, dass ...
- Der Zugang von Haustieren zu Stränden und Badebereichen ist untersagt, mit Ausnahme der Fälle, in denen dies für die Durchführung von Aktivitäten erforderlich ist, die von der zuständigen Gesundheitsbehörde ordnungsgemäß genehmigt wurden.
- Für ausgesetzte Tiere, die an den Stränden umherstreifen, sind deren Besitzer verantwortlich.
- Blindenhunde dürfen in Begleitung der Person, der sie dienen, an den Stränden anwesend sein, unbeschadet der Verantwortung ihres Halters und/oder Besitzers sowie der Maßnahmen, die dieser ergreifen muss, um Belästigungen oder Gefahren für die übrigen Nutzer zu vermeiden.
- Wer gegen das Verbot gemäß Ziffer 1 verstößt oder die in Ziffer 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt, muss die Strände unverzüglich mit dem Tier verlassen, sobald er von den Ordnungsbeamten mündlich dazu aufgefordert wird; diese erstellen ein Protokoll zur Einleitung des entsprechenden Bußgeldverfahrens.